Verfahrensinformation

Energieleitung in Mecklenburg-Vorpommern


Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung einer Höchstspannungsfreileitung.


Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 lässt die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd durch die beigeladene Übertragungsnetzbetreiberin zu. Das ca. 52,7 km lange Vorhaben bildet den nördlichsten von drei Abschnitten des Gesamtvorhabens Güstrow - Wolmirstedt, das als Drehstromvorhaben unter Nr. 39 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen ist.


Das Vorhaben dient dazu, eine im Jahr 1958 errichtete 220-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung zu ersetzen. Mit Ausnahme einiger kleinräumiger Trassenoptimierungen bei Güstrow, Gerdshagen und Lancken wird die neue Freileitung in der Trasse der Bestandsleitung errichtet.


Die Kläger im Verfahren 11 A 7.24 sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Gemeinde Lohmen. Ihre Grundstücke werden infolge der Trassenführung des Vorhabens, die in diesem Abschnitt von der Trasse der Bestandsleitung abweicht, für Maststandorte in Anspruch genommen. Die damit verbundene Beeinträchtigung ihres Grundeigentums und ihrer landwirtschaftlichen Nutzung halten sie für unzumutbar. Daneben berufen sie sich darauf, ein in Planung befindlicher Windpark auf weiteren Flächen in ihrem Eigentum werde durch das Vorhaben beeinträchtigt.


Die Klägerin im Verfahren 11 A 8.24 ist eine amtsangehörige Gemeinde im Landkreis Ludwigslust-Parchim, durch deren Gemeindegebiet die planfestgestellte Leitung führt. Sie beanstandet neben Verstößen gegen Vorschriften des Raumordnungs- und des Naturschutzrechts insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit sowie die Inanspruchnahme ihr gehörender Wegegrundstücke.


Pressemitteilung Nr. 32/2025 vom 30.04.2025

Klage der Gemeinde Dobbertin gegen eine Energieleitung in Mecklenburg-Vorpommern erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage gegen die Errichtung einer Höchstspannungsfreileitung in Mecklenburg-Vorpommern zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd abgewiesen.


Die geplante Freileitung ist der nördlichste von drei Abschnitten eines Vorhabens aus dem Bundesbedarfsplan, für den der Gesetzgeber die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf festgestellt hat. Sie soll abgesehen von einigen kleinräumigen Optimierungen in der Trasse einer bestehenden Leitung errichtet werden.


Die Klage der Gemeinde Dobbertin, durch deren Gemeindegebiet die neue Leitung ebenso wie bisher die Bestandsleitung führt, hatte keinen Erfolg. Die Rügebefugnis einer Gemeinde beschränkt sich auf die Verteidigung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts sowie ihres gemeindlichen Grundeigentums. Die Gemeinde konnte daher nicht geltend machen, die Planung sei mit Vorschriften des Raumordnungsrechts oder des Naturschutzrechts unvereinbar. Die hier vorgesehene Inanspruchnahme kommunaler Wegegrundstücke war nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung eigener Planungen oder kommunaler Einrichtungen war nicht erkennbar. Auf die angedachte Wiedervernässung der Dobbiner Plage konnte sich die Gemeinde nicht berufen, weil es sich um ein Projekt der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH handelt. Im Übrigen trägt der Planfeststellungsbeschluss diesem, noch in der Vorplanung befindlichen Vorhaben ausreichend Rechnung, insbesondere durch die Anordnung von Hochwasserfundamenten.


BVerwG 11 A 8.24 - Urteil vom 30. April 2025


Beschluss vom 14.11.2024 -
BVerwG 11 A 8.24ECLI:DE:BVerwG:2024:141124B11A8.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2024 - 11 A 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:141124B11A8.24.0]

Beschluss

BVerwG 11 A 8.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2024
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren des Klägers zu 2) wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 11 A 25.24 eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 1) wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
  2. Von den bis zur Trennung entstandenen Kosten trägt Rechtsanwalt ... A., ..., ...-Straße, ..., als vollmachtloser Vertreter einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der verbleibenden 2/3 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren 11 A 8.24 vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird in dem Verfahren 11 A 8.24 für die Zeit bis zur Trennung auf 90 000 € und danach auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Abtrennung des Verfahrens des Klägers zu 2) ist geboten, da er mit Schriftsatz vom 27. September 2024 seine Klage zurückgenommen hat. Das Verfahren betreffend den Kläger zu 2) ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Rücknahmeerklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger sich in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vertreten lassen müsste. Die von einem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage kann auch in einem Prozess mit Vertretungszwang nach § 67 VwGO durch den Vertretenen selbst zurückgenommen werden, ohne dass es einer anwaltlichen Vertretung bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 - NVwZ 2009, 192 und vom 5. März 2010 - 9 A 5.10 - BeckRS 2011, 48900).

3 Die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB dem (angeblichen) Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das eingestellte Klageverfahren veranlasst hat (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 1 C 63.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 55, vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 und vom 16. Januar 2007 - 8 C 14.06 - juris). Er ist zu dieser in Betracht kommenden Kostenentscheidung durch das gerichtliche Schreiben des Vorsitzenden vom 30. August 2024 angehört worden.

4 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Als Veranlasser kann zwar nicht nur der vollmachtlose Vertreter selbst, sondern je nach den Umständen auch die Prozesspartei in Betracht kommen, für die der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - NJW 2011, 1894 Rn. 11). Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

5 Eine Bevollmächtigung des Klägers zu 2) zu einer wirksamen, d. h. ohne Bedingung erfolgenden Klageerhebung lässt sich nicht feststellen. Die Tatsache, dass der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 27. September 2024 die Klagerücknahme erklärt hat, beinhaltet nicht das Anerkenntnis, dass in seinem Namen und entsprechendem Auftrag die Klage eingereicht wurde. Vielmehr ist die eigene Klagerücknahme erfolgt, nachdem Rechtsanwalt A. die Klage trotz der entsprechenden eindeutigen Weisung (Mail an Rechtsanwalt A. bereits vom 22. Mai 2024) nicht zurückgenommen hat.

6 Rechtsanwalt A. konnte keine Vollmacht des Klägers zu 2) schriftlich zu den Gerichtsakten einreichen (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass eine Bevollmächtigung zur Klageerhebung ohne die Bedingung einer den Kläger zu 2) von allen Kosten des Gerichtsverfahrens freistellenden Vereinbarung erfolgt ist. Die Erklärungen zum Inhalt der Videokonferenz am 17. April 2024 sind unterschiedlich geblieben.

7 Die Auferlegung von bis zur Trennung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erscheint nicht billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene auf Hinweis des Gerichts von einer Stellungnahme zur Klage des Klägers zu 2) vorerst abgesehen hat.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Ziffer 34.3 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).